Mehrwertsteuer (MwSt): Vereinbarte vs. vereinnahmte Entgelte

Mehrwertsteuer (MwSt): Vereinbarte vs. vereinnahmte Entgelte

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

DIe Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) ist das Standardverfahren der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei dieser Methode wird die MwSt fällig, sobald die Rechnung dem Kunden gestellt ist. Bezahlt dieser die Rechnung erst in einem späteren Quartal, finanzieren Sie als Unternehmer die MwSt vor.

Beispiel: Sie haben einen Betrieb und haben Arbeiten im Wert von CHF 20000.- ausgeführt. Am 10. Juni stellen Sie dem Kunden eine Rechnung über CHF 21600.- aus (Rechnungsbetrag plus 8% MwSt). Der Kunde bezahlt die Rechnung erst später. Als Unternehmer müssen Sie die MwSt von CHF 1600.- vorfinanzieren und nach Abschluss des laufenden Quartals, also Anfang Juli, der Steuerverwaltung abliefern.

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Die MwSt-Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG) muss schriftlich bei der eidg. Steuerverwaltung beantragt werden. So ist die MwSt erst fällig, nachdem Sie die Zahlung des Kunden erhalten haben.

Beispiel: Wie im Beispiel oben stellen Sie dem Kunden eine Rechnung über CHF 21600.- aus (Rechnungsbetrag plus 8% MwSt). Die MwSt im Wert von CHF 1600.- bezahlen Sie der Steuerverwaltung erst in dem Quartal, in dem der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Zahlt der Kunde die Rechnung erst im Juli, müssen Sie die MwSt erst nach Ablauf dieses Quartals abliefern, also Anfang Oktober.

 


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